Einschränkungen
Allerdings schränkt das BMAS die obige Aussage in zwei Fällen wieder ein und empfiehlt die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Dienstreiseantritt:
1. Fall: „Soweit eine Pflicht zur Beantragung einer Bescheinigung A1 nach nationalem Recht im Zielstaat besteht, kann der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden“. An dieser Stelle bezieht sich das BMAS exemplarisch auf Österreich und Frankreich.
Was bedeutet diese Aussage für die Praxis? Arbeitgeber müssen neben der Beantragung der A1-Bescheinigung bei Arbeitseinsätzen in der EU auch mögliche Melde- und Dokumentationspflichten im Rahmen der europäischen Entsenderichtlinie („Posted Workers Directive“) beachten. Eine Mitführungsverpflichtung der A1-Bescheinigung kann aufgrund der nationalen Meldepflichten des Tätigkeitsstaates bestehen. Dies ist vor jedem Arbeitseinsatz für das Einsatzland zu prüfen. Ein Verstoß gegen nationale Melde- und Dokumentationspflichten kann bei Kontrollen Sanktionen auslösen.
2. Fall: „Auch kann bei einem Arbeitsunfall in bestimmten Ländern (insbesondere in Italien und der Schweiz) eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nur in Anspruch genommen werden, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte auch eine Bescheinigung A 1 vorgelegt wird.“ Auch hier muss letztlich geprüft werden, ob für Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung des Tätigkeitsstaates die Vorlage der A1-Bescheinigung bei arbeitsunfällen erforderlich ist.
Zur Vermeidung unangenehmer Situationen vor Ort nur empfehlen, die A1-Bescheinigung vor Dienstreiseantritt (sofern möglich) zu beantragen. Sollten Maßnahmen im Tätigkeitsstaat als Überschreitung des nationalen Ermessens und als Verletzung der europäischen Dienstleistungsfreiheit gewertet werden, empfiehlt das BMAS diese der Europäischen Kommission zu melden.
Zum Hintergrund
Der ursprüngliche Zweck der A1-Bescheinigung besteht darin, doppelte Beitragszahlung in der Sozialversicherung zu vermeiden ist sinnvoll und nötig, um die Dienstleistungsfreiheit in der EU zu gewährleisten. Anhand weniger Vorschriften kann mithilfe der A1-Bescheinigung gegenüber ausländischen Sozialbehörden nachgewiesen werden, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Leider enthalten die anzuwendenden Vorschriften keine zeitliche Bagatellgrenze.
Kommissionsvorschlag
Die Europäische Kommission hatte dazu am 19. März 2019 verkündet, dass die EU-Rechtsetzungsorgane eine vorläufige Einigung über den Kommissionsvorschlag erzielt haben. Die Einigung bedurfte noch der förmlichen Annahme durch das Europäische Parlament (EP) und den Rat. Einer der Eckpunkte der vorläufigen Einigung war, dass für bestimmte Dienstreisen ins EU-Ausland eine A1-Bescheinigung nicht mehr beantragt werden muss. Der Kommissionsvorschlag sah eine Definition des Dienstreisebegriffs vor. Danach unterscheidet sich eine Dienstreise von einer Entsendung nur durch die Art des Personaleinsatzes. Die Dauer des vorübergehenden Auslandaufenthaltes ist kein Abgrenzungskriterium.
Am 18.04.2019 hatte das Plenum des Europäischen Parlaments die erste Lesung über die Gesetzgebung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht abgeschlossen, sondern es dem nächsten EP überlassen. Mit 291 Ja-Stimmen, 284 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen hat das Plenum des EP entschieden, dass mehr Zeit benötigt wird, um die Regeln für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu aktualisieren. Zeit, die letztlich zu Lasten der Betroffenen geht.
Quellen: VMDA, BMAS