In einem aktuellen Gutachten hat der VDMA untersuchen lassen, wie eine volkswirtschaftlich aufkommensneutrale Umgestaltung aktueller Energieträgerbelastung (Reform der Abgaben und Umlagen), ausgerichtet an der Kohlenstoffintensität von Energieträgern aussehen könnte.
Das Gutachten geht dabei in zwei wesentlichen Schritten vor: Darstellung der derzeitigen Zusammensetzung der Preise der verschiedenen Energieträger und welchen Reformbedarf es gibt und darauf aufbauend, die Ausarbeitung und Berechnung eines möglichen Konzepts für eine aufkommensneutrale Umgestaltung und Vereinfachung aktueller Abgaben- und Umlagensätze.
Im Folgenden gibt der VDMA Einblick in die Ergebnisse dieses Gutachtens, welches vom Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. durchgeführt wurde. Dabei sei anzumerken, dass das Gutachten keinen allumfassenden Ansatz und Betroffenheitsanalyse jeder Branche bzw. Sektor darstellt. Vielmehr zeigt es einen möglichen Weg auf und prognostiziert die Auswirkungen einer volkswirtschaftlich aufkommensneutralen Umgestaltung der Abgaben und Umlagen von Energieträgern.

Ausgangslage

Die Energiepreise haben maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität von Klimaschutz- und Energiewendeinvestitionen. Sie werden vom Staat mitbestimmt, indem er auf Energieträger Steuern erhebt und Umlagen und Entgelte auf den Verbrauch von Energie umlegt. Umfang und Zweck dieser staatlich regulierten Preisbestandteile unterscheiden sich jedoch stark zwischen den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr. Im Stromsektor werden die Erzeugungs-, Infrastruktur- und Energiewendekosten auf den Strompreis umgelegt. Im Sektor Wärme dagegen werden Energiewendeinvestitionen – wenn überhaupt – aus dem Bundeshaushalt über Förderprogramme bezuschusst. Im Verkehrsbereich finanziert die Energiesteuer auf Kraftstoffe unter anderem die Investitionskosten für Infrastruktur, sie ist aber nicht konsistent ausgestaltet. Bei den meisten staatlich regulierten Preisbestandteilen, v.a. bei Strom, gibt es Ausnahmen für energieintensive Verbraucher.
Umgerechnet in Ct/kWh sind die heutigen Belastungen auf Strom deutlich höher als bei den Heiz- und Kraftstoffen. Dabei ist beim Strom die größte Kostenkomponente nicht die Stromsteuer, sondern die EEG Umlage und die Netzentgelte.

Das bestehende System aus Steuern, Abgaben und Umlagen ist historisch gewachsen und folgt bisher keiner konsistenten Logik. Sowohl die Finanzierung von Energiewendeaufgaben als auch die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur in den Sektoren erfolgen über verschiedene Instrumente und haben damit unterschiedlich starke Auswirkungen auf die Energiepreise. Vor allem aber fehlt, dass der Kohlenstoffgehalt und damit die Klimaschädlichkeit von Energieträgern nicht in der heutigen Ausgestaltung der Abgaben und Umlagen abgebildet ist und damit nicht genügend Anreize vorhanden sind in emissionsarme Technologien zu investieren.

VMDA, CO2

Auswirkung der Umgestaltung

Der klima- bzw. energiepolitische Instrumentenmix besteht derzeit aus einer Vielzahl von kleinteiligen Anreizsystemen. Gleichzeitig sorgen die ungleichmäßige Belastung von Energie mit staatlich regulierten Preisbestandteilen, Ausnahmen von Belastungen sowie sich widersprechende Einzelregelungen für Fehlanreize. Zur Adressierung des Problems und gewissermaßen als Gegenentwurf für kleinteilige Detailregelungen kann eine allgemeine CO2-Bepreisung einen ökonomisch sinnvollen, stabilen und langfristigen Rahmen setzen. Dies kann durch eine umfassenden Umgestaltung der Steuern, Entgelte und Umlagen erfolgen.
Das Grundprinzip der vorgeschlagenen Reform ist, dass jeder Sektor zunächst seine Infrastrukturkosten selbst finanziert. Auf Strom und Erdgas werden weiterhin Netzentgelte und die Konzessionsabgabe fällig. Im Verkehr eine Infrastrukturabgabe von 42 Ct/l. Darauf aufbauend erfolgt eine einheitliche CO2-orientierte Bepreisung für alle Energieträger. Um Aufkommensneutralität sicherzustellen, sollte der Einstiegspreis bei 110 Euro/t CO2 liegen.
Das beschriebene Reformkonzept verändert das System der Abgaben, Umlagen und Entgelte gegenüber der Ausgangslage umfassend:

• Die Infrastrukturkomponenten Netzentgelte und Konzessionsabgabe auf Strom bleiben erhalten, aber alle übrigen 
  Abgaben und Umlagen auf Strom werden durch die CO2- Komponente ersetzt (unter Anrechnung des EU ETS,
  hier: 20 EUR/t CO2). Dadurch entfallen u.a. EEG-Umlage und Stromsteuer und die Gesamtbelastung sinkt von 18,9
 Ct/kWh auf 13,4 Ct/kWh. Je „sauberer“ der Strom im Laufe der Zeit durch den Ausbau erneuerbarer Energien wird,
 umso geringer wird auch die Komponente der CO2-Bepreisung.
• Bei Erdgas und Heizöl ersetzt die CO2-Komponente die heutige Energiesteuer. Die Netzentgelte bei Erdgas bleiben
 bestehen. Die Belastung steigt bei beiden Heizstoffen deutlich an (Erdgas von 2,1 auf 3,8 Ct/kWh; Heizöl von 0,6 auf
 2,9 Ct/kWh).
• Bei den Kraftstoffen wird die Energiesteuer durch die neue Infrastruktur- und CO2- Komponente ersetzt, wodurch
 die Belastung bei Benzin in etwa konstant bleibt (7,7 ggü. 7,5 Ct/kWh) und bei Diesel ansteigt (von 4,8 auf 7,2
 Ct/kWh). Die unterschiedlichen Werte sind darauf zurückzuführen, dass Diesel einen höheren Energiegehalt je Liter
 hat. Die Infrastrukturkomponente ist je Liter gleich hoch, aber umgerechnet auf den Energiegehalt (kWh) bei Benzin
 höher.
• Zudem bleiben alle heute geltenden Ausnahmen und Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer auch weiterhin
 bestehen.

Das bisherige Volumen von staatlich regulierten Preisbestandteilen, die durch die Reform ersetzt werden sollen, beträgt etwa 74 Mrd. Euro pro Jahr. Um dieses Aufkommen zu refinanzieren, wird ein Einstiegspreis von 110 Euro/t CO2 empfohlen. Inklusive des Infrastrukturbeitrags von 42 Ct/l Kraftstoff im Verkehrsbereich kann damit ein Aufkommen von ca. 80 Mrd. Euro erzielt werden, ausgehend vom heutigen Aufkommen. Das bedeutet, dass alle geltenden Ausnahmen bei der Energie- und Stromsteuer auch im Reformmodell weiterhin fortbestehend angenommen werden. Die bisher nicht in die Finanzierung der Strom- und Energiepreisbestandteile einbezogenen Verbrauche bleiben daher auch nach der Reform unbelastet. Bei Strom wurde das Stromsteueraufkommen zugrunde gelegt. Da bei der Stromsteuer die Ausnahmen umfangreicher sind, ist dies ein konservativer Ansatz.

VMDA, CO2

Ausblick

Mit zunehmendem Rückgang fossiler Brenn- und Kraftstoffe sinkt das Aufkommen aus der CO2- Bepreisung. Folgende Abbildung zeigt die Entwicklung des Aufkommens bei Einhalten der im Klimaschutzplan der Bundesregierung 2016 festgelegten sektorspezifischen Klimaziele. Ohne Anpassung des CO2- Steuersatzes sinkt das Aufkommen auf etwa 64-65 Mrd. Euro im Jahr 2025 und 49-50 Mrd. Euro im Jahr 2030 ab.
Bei einer Erhöhung der CO2- Komponente um 5 €/t CO2 (ab 2020) bleibt das Aufkommen jedoch in etwa konstant. Der Finanzierungsbedarf der verschiedenen Sektoren bis 2030 ist schwer abschätzbar, deswegen steigt in Anlehnung an die CO2-Komponente auch die Infrastrukturausgaben um die anfallenden Ausgaben zu tragen. Der CO2-Preis würde im Jahr 2030 bei 165 €/t CO2 liegen. Das Umweltbundesamt empfiehlt die Klimakosten bei 205 €/t CO2 in 2030 anzusetzen.

Ansatzpunkte

Eine CO2-Bepreisung sollte nicht nur in Deutschland, sondern möglichst auf europäischer Ebene umgesetzt werden. Die Kooperation auf europäischer Ebene würde signifikant dazu beitragen die ökonomische und ökologische Effektivität der CO2-Bepreisung zu verbessern. Die EU Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) ist seit 2003 unverändert in Kraft. Sie legt fest, welche Steuersätze von Mitgliedsstaaten auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom mindestens erhoben werden müssen und welche Steuerbefreiungen und reduzierten Sätze sie gewähren dürfen. Sie könnte dazu genutzt werden, die Besteuerung in Anlehnung an die CO2-Emissionen europaweit zu harmonisieren. Dies erfordert allerdings die Zustimmung von allen EU Mitgliedstaaten, woran auch ein entsprechender Reformvorschlag der Europäischen Kommission im Jahr 2011 scheiterte. Einen weiteren Vorstoß zur Anpassung der Richtlinie unternahm die Europäische Kommission im Januar 2019: Sie schlug vor, dass der EU Ministerrat für eine Änderung bei Steuerfragen zukünftig nicht mehr einstimmig abstimmen muss. Stattdessen solle das Mitentscheidungsverfahren mit Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit möglich sein. Dieser Vorschlag wird derzeit von Parlament und Rat beraten. Würde der Vorschlag umgesetzt, gäbe es eine größere Chance die Energiesteuerrichtlinie zu andern. Um das Regelwerk zu ändern, müssen allerdings die Mitgliedstaaten einstimmig zustimmen.

Quelle: VDMA

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Catrin Senger
Catrin ist Redakteurin bei Edelstahl Aktuell. Stahl zieht sich wie ein roter Faden durch ihr Berufsleben. Sie hat eine Ausbildung bei einem Großhändler für Rohr- und Rohrzubehör absolviert und in verschiedenen Funktionen bei einem Hersteller und Lieferanten von Analysegeräten für die Metallindustrie gearbeitet.