Die Europäische Kommission hat eine deutsche Regelung genehmigt, mit der Elektrolyseure für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoffspeicherung und deren Installation gefördert wird. Ziel der Regelung sei, die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft abzufedern. Dies solle im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal geschehen. Beihilfen seien in Form von direkten Zuschüssen gewährt worden. Die Finanzierung erfolge vollständig aus den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF).
Die Regelung wurde laut Pressemitteilung auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt. Er sei von der Kommission am 9. März 2023 angenommen und am 20. November 2023 geändert worden, um Maßnahmen in Sektoren zu unterstützen, die für die Beschleunigung des ökologischen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen von entscheidender Bedeutung seien.
Voraussetzungen sind erfüllt
Die Kommission habe festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung, die festgelegten Voraussetzungen erfülle. Insbesondere werde die Beihilfe:
- auf der Grundlage einer Regelung mit einem geschätzten Kapazitätsvolumen und einem geschätzten Budget gewährt;
- die Intensität dürfe 45 Prozent der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten;
- spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Öffentliche Förderung an Bedingungen geknüpft
Darüber hinaus werde die öffentliche Förderung der Elektrolyseure an Bedingungen geknüpft, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Dazu gehöre ein Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung einer Überkompensation. Die Kommission sei zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sei, um den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern. Diese seien für die Umsetzung des REPowerEU-EU-Plans und des Industrieplans für den Grünen Deal von Bedeutung. Sie stehe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen im Einklang. Daher habe die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.